Kann man das absetzen?
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Bewirtungskosten absetzen

Kann man Bewirtungskosten bei der Steuer absetzen?

Die Kosten zur Bewirtung von Geschäftspartnern sind zu 70% als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.

Weitere Informationen zum Thema Bewirtungskosten absetzen

Bewirtungskosten sind alle Kosten für Speisen, Getränke, Trinkgelder, Garderobengebühren, Tabakwaren und Unterhaltungskosten, die bei einer Bewirtung anfallen. Bewirtungskosten werden unterschieden in geschäftlich und betrieblich veranlasste Kosten:

Geschäftsessen

Zu den Geschäftsessen zählen geschäftliche veranlasste Bewirtungskosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern.

Sie könnten 70% der Kosten für ein Geschäftsessen inkl. Trinkgeld als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist vollständig als Vorsteuer abziehbar.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind folgende Angaben auf einem Bewirtungsbeleg zwingend erforderlich:

• Ort der Bewirtung,
• Tag der Bewirtung,
• Name der Firma und der Teilnehmer,
• Anlass der Bewirtung sowie
• Höhe der Aufwendungen.

Wenn Ihr Bewirtungsbeleg 150,00 Euro inklusive Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein.
Hierzu gehört beispielsweise, dass der vollständige Name Ihres Unternehmens auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können Sie vom Wirt handschriftlich auf Ihrem Bewirtungsbeleg eintragen lassen.

Betrieblich veranlasste Kosten

Bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten handelt es sich um Kosten, die innerhalb von Betriebsfeiern, Dienstreisen oder für außergewöhnliche Arbeitseinsätze angefallen sind. Es handelt sich dabei also um die Bewirtung eigener Arbeitnehmer. Diese Kosten sind voll abzugsfähig.

Die Kosten der Betriebsfeier sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden und nicht mehr als jeweils 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) pro teilnehmenden Arbeitnehmer betragen. Bei höheren Kosten handelt es sich beim übersteigenden Betrag um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Keine unangemessenen Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten für Geschäftspartner und Mitarbeiter sollten immer angemessen sein. Steuerlich gefährlich kann es werden, wenn Sie beispielsweise Geschäftspartner in Nachtlokale mit Varieté einladen. Oft stehen hier die Kosten der verzehrten Speisen und Getränke in keinen Verhältnis zum eigentlich Wert. Die Rechnung dieser Veranstaltung wird als unangemessene Kosten kategorisiert und kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Private Feiern

Die Kosten für eine private Feier wie einen runden Geburtstag sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Bewirtungskosten absetzen und Ø 1.079 € erstattet bekommen.

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