Kann man das absetzen?
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Hausschwammbeseitigung absetzen

Kann man Hausschwammbeseitigung bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für eine Hausschwammbeseitigung können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Leistungen zählen zu den Handwerkerleistungen. 20% der Kosten (bis maximal 2.000 €) können Sie absetzen.

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Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.

Weitere Informationen zum Thema Hausschwammbeseitigung absetzen

Mit Feuchtigkeitsschäden muss jeder Mieter oder Hausbesitzer rechnen. Bleiben nasse Wände aber zu lange unbehandelt, können sich holzzerstörerische Pilze breit machen. Hat sich so ein „Echter Hausschwamm“ erstmal richtig eingenistet, wird eine Sanierung meist teuer. Im schlimmsten Fall wird die Konstruktion eines Hauses durch den Schwamm so stark geschädigt, dass Einsturzgefahr besteht. Achtung: Auch Neubauten sind gefährdet, wenn dabei Holz verbaut wurde.

Wenn Sie die Kosten für die Hausschwammbeseitigung unter den Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbuchen können, ist der Abzug problemlos möglich. Dazu muss ein klar erkennbarer Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit bzw. zu Ihren Einkünften vorhanden sein.

In allen anderen Fällen können die Arbeiten als Handwerkerleistung einzuordnen sein. Sie können dann 20% der Lohnkosten (maximal 1.200 €) absetzen. Beachten Sie dabei: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, kann der Höchstbetrag insgesamt nur einmal als Steuerermäßigung angesetzt werden.

Die Rechnung

Das Finanzamt gewährt Ihnen eine entsprechende Steuerermäßigung nur, wenn Sie die entstandenen Kosten mittels einer korrekt ausgestellten Rechnung nachweisen. Korrekt bedeutet: Aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) muss der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten hervorgehen – in Summe oder prozentual. Das ist wichtig, denn: Die reinen Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen. Sollten Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar erkennbar sein, dann bitten Sie einfach um eine neue – vollständige – Rechnung.

Nachweispflicht

Die Handwerkerleistungen müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Kontoauszugs belegt werden.

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