Kann man das absetzen?
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Heileurythmie absetzen

Kann man Heileurythmie bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für die heileurythmische Behandlung kann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Voraussetzung: Ein entsprechendes Rezept oder Attest liegt vor und die Kosten entstehen zwangsläufig.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Heileurythmie absetzen

Die Heileurythmie ist eine Bewegungstherapie und gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin. Die Heileurythmie wird dabei bei allen akuten, chronischen oder degenerativen Erkrankungen des Nervensystems, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems und des Bewegungsapparates angewendet.

Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten

  • Die Kosten für die heileurythmische Behandlung müssen zwangsläufig entstehen.
  • Damit die Kosten anerkannt werden, muss Ihr Arzt oder Heilpraktiker vor Behandlungsbeginn ein entsprechendes Attest ausstellen. Daraus muss die medizinische Notwendigkeit ersichtlich sein.
  • Alle entstandenen Kosten müssen Sie belegen können: Bitte bewahren Sie Quittungen und Rechnungen auf.
  • Bestehen beim Finanzamt Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit, müssen Sie ein ärztliches oder sogar ein amtsärztliches Attest bzw. eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes Ihrer Krankenversicherung oder eine vertrauensärztliche Bescheinigung der für Beamte zuständigen Beihilfestelle vorlegen können. Auch hier gilt: Das Attest muss ausgestellt werden, bevor Sie eine Behandlung/Therapie beginnen.

Werden die Kosten von dritter Seite gedeckt, etwa in Form von Erstattungen der Krankenversicherung, vom Unfall- und Rentenversicherungsträger oder durch steuerfreie Beihilfen des Arbeitgebers, dann können Sie die Kosten steuerlich nicht geltend machen. Das gilt auch, wenn Sie solche Erstattungen erst in den folgenden Jahren erhalten. Sollte die Höhe der Erstattung noch nicht feststehen, kann Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergehen. Schmerzensgeld gilt in diesem Zusammenhang übrigens nicht als Erstattung.

Achtung: Wenn Sie auf die Kostenübernahme durch Ihre Krankenversicherung verzichten, um eine höhere Beitragsrückerstattung zu erhalten, werden Ihre Kosten in Höhe des Verzichts steuerlich nicht anerkannt. Ein Selbstbehalt schadet aber nicht. Sind Sie von Ihrer Krankenkasse nicht von Zuzahlungen befreit, dürfen Sie Ihren Eigenanteil zumindest bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzen.

Nicht berücksichtigt werden Kosten für eine »Rückenschule«, die etwa aufgrund eines Krankenkassenprogramms anfallen.

Fahrtkosten

Neben dem Anteil an der heileurythmische Behandlung selbst, können auch die Fahrten zur Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Pauschale in Höhe von 0,30 €/Kilometer angesetzt.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« von den Ausgaben ab. Der Rest kann berücksichtigt werden. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von Ihrer Lebenssituation, dem Jahreseinkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Die Höhe der zumutbaren Belastung entnehmen Sie der folgenden Übersicht:

Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340€über 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif5%6%7%
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif4%5%6%
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern2%3%4%
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiele:

Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.

Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.

Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt.  Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.

 

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