Kann man das absetzen?
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Riester-Vertrag absetzen

Kann man Riester-Vertrag bei der Steuer absetzen?

Beiträge zu einem Riester-Vertrag werden staatlich gefördert: entweder durch die Altersvorsorgezulage oder durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben. Jedes Jahr wird geprüft, welche Förderung günstiger ist.

Weitere Informationen zum Thema Riester-Vertrag absetzen

Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine privat finanzierte Rente, die durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird. 

Förderung in der Ansparphase

Der Staat fördert mit der »Riester-Rente« – auch »Förderrente« genannt – den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung bzw. die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum durch die Altersvorsorgezulage in Höhe von 154 €. Zur Altersvorsorgezulage kommt gegebenenfalls eine Kinderzulage von jährlich 185 €. Für ein Kind, das nach 2007 geboren wurde, erhöht sich die Kinderzulage auf jährlich 300 €.

Alternativ können Sie die Beiträge zur »Riester-Rente« als Sonderausgaben abziehen. Diesen Steuervorteil gibt es aber nur, wenn sein Wert höher ist als der Wert der Zulage.

Besteuerung der Rentenzahlungen

Die Rentenzahlungen sind später in voller Höhe zu versteuern.

Begünstigter Personenkreis

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die in dem Veranlagungsjahr zumindest zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.

In der der gesetzlichen Rentenversicherung sind pflichtversichert:

  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
  • Selbständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat der Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten),
  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld),
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld,
  • geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird).

Zu den unmittelbar begünstigten Personen gehören auch

  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten oder Lebenspartner sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),
  • Arbeitslose, die bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Lohnersatzleistungen erhalten,
  • Besoldungsempfänger (in der Regel Beamte, Richter und Berufssoldaten),
  • Sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre.

Bitte beachten Sie: Das Modell der Riester-Rente ist nicht umumstritten. Die Friedrich-Ebert-Stiftung etwa bemängelt: »Um das Eingezahlte herauszubekommen, müsse ein 35-Jähriger, der 2012 einen Riester-Vertrag abschließt und mit 67 in Rente geht, bei einigen Verträgen »90 Jahre alt« werden. Erst dann komme er in den Genuss von Zinsen oder erwirtschafteter Rendite. Selbst wenn die derzeit üblichen Überschusszahlungen in die Rechnung einbezogen würden, erhalte der 35-jährige Mustersparer »erst im Alter von 85« sein Geld zurück«.

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