Kann man das absetzen?
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Steuerberater absetzen

Kann man Steuerberater bei der Steuer absetzen?

Steuerberatungskosten sind in der Einkommensteuererklärung eigentlich nicht mehr zu berücksichtigen. Sie sind nur noch abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften entstanden sind. Dieser Teil der Steuerberatungskosten kann bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Weitere Informationen zum Thema Steuerberater absetzen

Ihre Steuerberatungskosten, die Sie im Steuerjahr gezahlt haben, sind nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den zugehörigen Einkunftsarten abzugsfähig. Ein Abzug der privat veranlassten Steuerberatungskosten ist nicht möglich

Steuerberatungskosten

Zu den Steuerberatungskosten gehören alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu gehören:

  • die Kosten des Steuerberaters,
  • Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine,
  • Kosten für Fachliteratur (z.B. Steuergesetze, Kommentare, Zeitschriften etc.)
  • sowie die Fahrten zum Steuerberater
  • und andere individuelle Aufwendungen, wie z.B. für ein Programm
  • Aufwendungen für ein Einspruchs- oder durch ein anschließendes Finanzgerichtsverfahren

Müssen Sie mithilfe eines Steuerberaters einen fehlerhaften Steuerbescheid korrigieren lassen, haben Sie gegen das Finanzamt einen Anspruch auf Ersatz des Beraterhonorars.

Fahrtkosten zum Steuerberater

Sie können folgende Fahrtkosten ansetzen:

  • Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln anhand von Belegen (z.B. Fahrkarten)
  • die tatsächlichen Fahrtkosten mit anderen Fahrzeugen
  • die „tatsächlichen Fahrzeugkosten“ mit einer fahrzeugabhängigen Kilometer-Pauschale
  • Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater

Nicht abzugsfähige Steuerberatungskosten

Zu den nicht abzugsfähigen Steuerberatungskosten gehören:

  • die Aufwendungen für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung,
  • die Aufwendungen für die Erstellung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte (zu diesem Punkt gehören die Erstellung des Mantelbogens, der Anlagen Kind, U und Anlage Vorsorgeaufwand),
  • die Aufwendungen zur Erstellung der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Gewinnermittlung,
  • die Aufwendungen für die Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung,
  • die Aufwendungen für die Erstellung des Eigenheimzulagenantrags,
  • die Aufwendungen, die durch einen Rechtsbehelf entstanden sind, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (zu diesem Punkt gehört z.B. ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, weil der Kinderfreibetrag nicht gewährt wurde),
  • die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen entstehen,
  • die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entstehen,
  • die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beratung zu einem der folgenden der Privatsphäre zuzurechnenden Sachverhalte stehen:
    – haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
    – im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten,
    – Erbschaft- oder Schenkungsteuer,
    – Eigenheimzulage.

Bei der Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, den Werbungskosten und den Kosten der privaten Lebensführung gibt es einen strengen Aufteilungsmaßstab.

Aufteilung der Steuerberatungskosten

Es gilt, dass Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte, im Zusammenhang mit Betriebssteuern oder Investitionszulagen angefallen sind. Die Einkunftsermittlung umfasst demnach folgende Posten:

  • die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung,
  • die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben,
  • die Anfertigung von Zusammenstellungen,
  • die Aufstellung von Bilanzen und von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, und
  • die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen,
  • die Kosten der Beratung in diesen Punkten, und
  • das Ausfüllen des Vordrucks EÜR.

In den meisten Fällen sind Steuerberatungskosten betrieblich, beruflich und privat veranlasst. Hierzu gehören z.B.

  • Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine,
  • Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur zur Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens,
  • Aufwendungen für steuerliche Software,
  • Aufwendungen bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung
  • Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z.B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst.

Diese Aufwendungen müssen richtig geschätzt werden um sie der jeweiligen Einkunftsart und dem privaten Bereich zuzuordnen.

Kosten für steuerliche Fachliteratur und Software können mit einer besonderen Regelung abgezogen werden: Bei diesen Aufwendungen wird es nicht beanstandet, wenn 50% der Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Unabhängig davon ist aus Vereinfachungsgründen für alle gemischt veranlassten Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 € den Vorgaben des Steuerpflichtigen zu folgen. Wenn Sie von Ihrem Lohnsteuerhilfeverein eine Rechnung über 120 € erhalten haben und davon 100 € als Werbungskosten ansetzen, so wird das Finanzamt diese Zuordnung nicht beanstanden. Übersteigt der Rechnungsbetrag jedoch 200 €, so ist der 50%-ige Ansatz der Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Vereinfachungsregelung vorzuziehen.

Denken Sie daran die Auslagen und die enthaltene Umsatzsteuer aus der Steuerberatungsrechnung oder der Rechnung des Lohnsteuerhilfevereins auch aufzuteilen.

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