Kann man das absetzen?
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Zahnarzt absetzen

Kann man Zahnarzt bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für den Zahnarzt können Sie in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn der Besuch medizinisch notwendig war. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen, erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Zahnarzt absetzen

Einleitung

Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Auch wenn die Krankheitskosten die Kriterien einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« von den Ausgaben ab. Den Rest des Betrags können Sie geltend machen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab (siehe Beispielrechnung unten).

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind durch Krankheit verursachte Kosten. Als Krankheitskosten gelten aber nur solche Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglicher zu machen.

Zu den Krankheitskosten zählen beispielsweise Aufwendungen für:

  • Arzt, Zahnarzt, Kieferorthopäde  und Heilpraktiker,
  • ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusive Rezeptgebühren),
  • kieferorthopädische Maßnahmen wie Zahnspangen, Brackets, Bionatoren, Retainer oder Quadhelix,
  • Zahnersatz wie Implantate, Kronen oder Brücken.

Die Kosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wenn Sie eine andauernde Erkrankung haben und anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, reicht es aus, wenn Sie die Verordnung Ihres Arztes einmalig vorlegen.

Nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist z.B. das Bleachen von Zähnen, da es nicht medizinisch notwendig sind.

Bitte denken Sie daran, Versicherungserstattungen von den Kosten abzuziehen, bevor Sie sie als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:

Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340€über 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif5%6%7%
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif4%5%6%
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern2%3%4%
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiele:

Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.

Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.

Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt.  Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.

 

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