Kann man das absetzen?
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Professionelle Zahnreinigung (PZR) absetzen

Kann man Professionelle Zahnreinigung (PZR) bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung (PZR), können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen, erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

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Private Kosten spielen normalerweise keine Rolle in der Steuererklärung. Handelt es sich jedoch um außergewöhnliche Situationen, die mit ungewöhnlich hohen Kosten verbunden sind, können außergewöhnliche Belastungen entstehen, die Sie eventuell doch absetzen können.

Voraussetzung ist: Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Und: Auch wenn etwa Krankheitskosten die Kriterien einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« (siehe unten) von den Ausgaben ab. Der übersteigende Betrag kann abgezogen werden. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Proffessionelle Zahnreinigung: Krankheitskosten

Krankheitskosten sind durch Krankheit verursachte Kosten. Damit sind alle Aufwendungen gemeint, die zum Zwecke der Heilung eingesetzt werden oder das Ziel haben, die Krankheit erträglicher zu machen.

Zu den Krankheitskosten zählen neben den von Kosten einer professionellen Zahnreinigung (PZR) auch die Kosten für:

  • Arzt, Zahnarzt und Heilpraktiker,
  • ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusive Rezeptgebühren),
  • Zahnersatz,
  • Brillen und Kontaktlinsen oder
  • Hörgeräte und Gehhilfen.

Die Kosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wenn Sie eine andauernde Erkrankung haben und anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, reicht es aus, wenn Sie die Verordnung Ihres Arztes einmalig vorlegen.

Bei den Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen reicht es aus, wenn in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers.

Nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind z.B. Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch notwendig sind. Auch die Kosten für die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie werden nur anerkannt, wenn die Anti-Baby-Pille aus medizinischen Gründen, etwa bei Schizophrenie, verordnet wurde. In so einem Fall ist ein entsprechendes Attest erforderlich.

Krankenhaus/Geburt eines Kindes

Zu den Krankenhauskosten zählen Aufwendungen für die ambulante oder stationäre Behandlung:

  • Eigenanteil an den Krankenhauskosten sowie
  • Krankentransporte und Laborrechnungen.

Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes zählen Aufwendungen für:

  • Arzt, Hebamme und Säuglingsschwester,
  • notwendige Medikamente sowie
  • Geburtsvorbereitungslehrgang.

Kurkosten

Die Kosten für eine Kur werden berücksichtigt, wenn die Kur nachweislich zur Heilung oder Linderung notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum aussichtsreich erscheint. Als Nachweis dienen die Bescheinigung der Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid bzw. die Abrechnung der privaten Krankenversicherung.

Als Kurkosten zählen beispielsweise:

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • Kuranwendungen / -mittel, Medikamente und
  • Kosten für eine Begleitperson.

Fahrtkosten

Fahrtkosten, die beispielsweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke etc., entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € angesetzt.

Zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:

Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340€über 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif5%6%7%
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif4%5%6%
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern2%3%4%
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiele:

Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.

Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.

Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt.  Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.

 

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