Kann man das absetzen?
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Zweitstudium absetzen

Kann man Zweitstudium bei der Steuer absetzen?

Ein Zweitstudium kann bei den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Auch ein Masterstudiengang zählt als Zweitausbildung und kann bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zum Thema Zweitstudium absetzen

Die Kosten eines Zweitstudiums werden vom Finanzamt in der Regel problemlos anerkannt. Der Bildungsmaßnahme muss dabei lediglich eine andere Ausbildung bzw. ein anderer Studiengang vorausgegangen sein. Das nachfolgende Studium bzw. die nachfolgende Ausbildung wird als Zweitausbildung gewertet, deren Kosten steuerlich vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung voll als Werbungskosten anerkannt werden.

Für die Anerkennung als Zweitstudium reicht schon eine nur wenige Monate dauernde Berufsausbildung. Aber auch ein Masterstudium, das auf dem Bachelorabschluss aufbaut, ist eine zweite Ausbildung. In jedem Fall sollte in der Steuererklärung vermerkt werden, dass es sich um die Kosten für ein Zweitstudium oder für einen weiterführenden Studiengang handelt.

Bei den folgenden Ausbildungen handelt es sich um ein Zweitstudium:

  • eine erstmalige Berufsausbildung/ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis),
  • ein Erststudium nach Abschluss einer Berufsausbildung (und umgekehrt),
  • die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf,
  • eine Umschulungsmaßnahme, die einen Berufswechsel vorbereitet,
  • ein weiteres Studium,
  • eine Promotion,
  • Fernlehrgänge,
  • Computerkurse oder
  • Sprachreisen etc.

Folgende Kosten können berücksichtigt werden:

  • Studiengebühren
  • Kosten für privaten Hochschulen
  • Literatur
  • Arbeitsmittel
  • die Fahrtkosten

Ersatzleistungen von dritter Seite, auch zweckgebundene Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ziehen Sie bitte von Ihren Aufwendungen ab.

Einzureichende Belege

Wichtig ist, dass alle Rechnungen und Quittungen gesammelt werden, da das Finanzamt diese Belege vorgelegt bekommen möchte.

Haben Sie nur geringe Einnahmen oder gar keine Einnahmen können Sie die Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigen. Der festgestellte Verlust kann in den folgenden Jahren berücksichtigt werden und Ihre Einnahmen senken.

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