Brille absetzen
Kann man Brille bei der Steuer absetzen?
Die Kosten einer Brille können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wichtig ist, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen können. Wenn es sich um eine Schutzbrille, Bildschirmbrille oder Lupenbrille handelt, die Sie für Ihren Beruf benötigen, können Sie die Kosten für eine Brille als Werbungskosten bei Ihren Einkünften als Arbeitnehmer abziehen,
Steuerrechner
Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.
Weitere Informationen zum Thema Brille absetzen
Voraussetzungen
Eine Brille (oder Kontaktlinsen) inklusive laufender Kosten (etwa für Pflegemittel) gilt als technisches Hilfsmittel im Rahmen von Krankheitskosten. Da es sich um sogenannte zwangsläufige Kosten handelt (wie etwa Operationen, Zahnbehandlungen, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte) sind die Kosten unter den außergewöhnlichen Belastungen einzuordnen.
Die Finanzämter verlangen allerdings entsprechende Nachweise. Im Krankheitsfall heißt das: Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen fordert das Finanzamt auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests.
Zumutbare Belastung
Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:
Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340€ | über 15.340€ bis 51.130€ | über 51.130€ |
---|---|---|---|
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif | 5% | 6% | 7% |
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif | 4% | 5% | 6% |
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
Beispiele:
Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.
Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.
Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt. Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.
Erforderliche Belege
Sie benötigen ein ärztliches Attest (bei außergewöhnlichen Belastungen) und die Rechnung über die Kosten der Brille.
Tipp:
In Einzelfällen können Brillen auch zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder ein Zusammenhang mit dem Beruf eindeutig feststeht.
Beispiel
Lina arbeitet als Sekretärin. Sie muss feststellen, dass sie die Zahlen auf dem Bildschirm nicht mehr richtig lesen kann. Lina erhält vom Augenarzt ein Rezept, dass sie eine Brille für die Arbeit benötigt. Die Kosten für die Brille in Höhe von 500 € kann Lina in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften als Arbeitnehmer berücksichtigen.