Keine außergewöhnlichen Belastungen – egal wie die Ehe läuft … Die Kosten für die Hochzeit sind in der Steuererklärung – anders als evtl. Scheidungskosten – nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es fehlt hier z.B. am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Genauso wenig sind die Kosten einer Konfirmation, Kommunion, Taufe, Einschulung etc. steuerlich relevant. Veranlagungsarten Ledige Menschen werden grundsätzlich einzeln veranlagt. Ehegatten kön…
…Die Zahnzusatzversicherung kann als Vorsorgeaufwendungen in den Sonderausgaben berücksichtigt werden….
…Die Leistungen eines Schornsteinfegers bzw. Kaminkehrers können als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden….
…Haushaltsnahe Dienstleistungen sind in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung absetzbar (Minderung der Steuerzahllast). Es können 20% der Aufwendungen maximal 4.000 € als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahlast) berücksichtigt werden….
…ert, dass »Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits« vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Dazu gehören die Kosten für einen Anwalt. Diese können nur noch ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden: wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die Sie Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Strafver…