Scheidungskosten wie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten und Kosten des Versorgungsausgleichs können nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Nicht berücksichtigt werden die Kosten einer außergerichtlichen Einigung wie beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung....
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Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs können nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. In keinem Fall berücksichtigt werden die Kosten einer außergerichtlichen Einigung wie beim Abschluss...
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