Zeitarbeit und Leiharbeit – Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen absetzen
Kann man Zeitarbeit und Leiharbeit – Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Steuer absetzen?
Zeit- und Leiharbeitnehmer sind bei den Zeitarbeitsfirmen angestellt, verrichten ihre Arbeit aber bei anderen Unternehmen.
Das hat Auswirkungen auf die Höhe der Werbungskosten, wenn die erste Tätigkeitsstätte nicht beim Ort der Tätigkeit liegt.
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Leih- und Zeitarbeitnehmer sind bei der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) angestellt und werden für einen Zeitraum an ein anderes Unternehmen (Entleiher) ausgeliehen, um dort zu arbeiten.
Diesen Vorgang nennt man auch Arbeitnehmerüberlassung. Diese Besonderheit kann Auswirkungen auf die Höhe der Werbungskosten für die Arbeitnehmer haben.
Leih- oder Zeitarbeitnehmer verrichten Ihre Arbeit nicht an dem Ort des Unternehmens, bei dem sie angestellt sind. Die Tätigkeit wird bei dem Unternehmen ausgeübt, an das der Zeitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeliehen wurde. Dies wirkt sich auf die Fahrtkosten und die Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung aus. Dabei ist es ab dem Jahr 2014 wichtig, wo bei dem Arbeitnehmer die »erste Tätigkeitsstätte« liegt. Vor dem Jahr 2014 war der Leiharbeitnehmer immer auswärts tätig und durfte die Besonderheiten bei den Werbungskosten in Anspruch nehmen.
Durch das neue Reisekostenrecht ab 2014 ist die Regelung etwas verändert worden, führt aber im Ergebnis meist zu dem gleichen Werbungskostenansatz. Wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte nicht beim Entleiher / aufnehmenden Unternehmen hat, greifen die Besonderheiten bei den Werbungkosten.
erste Tätigkeitsstätte nicht beim Entleiher
Wenn folgende Kriterien eintreten liegt die erste Tätigkeitsstätte nicht beim Entleiher / aufnehmenden Unternehmen:
- Arbeitsvertrag mit dem Verleiher/Zeitarbeitsfirma,
- keine Zuordnung zum Entleiher:
- Zuordnung liegt nicht vor oder ist zeitlich befristet,
- Zuordnung ist kürzer als die Dauer des Vertrags mit dem Verleiher oder
- Zuordnung zum Entleiher ist kürzer als 48 Monate.
Zuordnung zum Entleiher: rechtliche Frage
Eine Zuordnung zum Entleiher ist nach neuer Rechtsprechung ein Ausnahmefall. Die Formulierung »bis auf weiteres« im Zusammenhang mit der Zuordnung zu Entleiher im Leiharbeitsvertrag bedeutet nicht, dass es sich um eine unbefristete Zuordnung handelt. Nach einem Urteile des Niedersächsischen FGs vom 30.11.2016 werden Leiharbeiter flexibel eingesetzt. Oft bestehen befristete Arbeitsverträge, um Belastungsspitzen auszugleichen. Daher sind die Verträge mit Leih- oder Zeitarbeiter nur zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen, was einer dauerhaften Zuordnung zu dem Betrieb des Entleihers und damit auch einer dort bestehenden ersten Tätigkeitsstätte widerspricht. Eine Zuordnung zum Entleiher könne nur ausnahmsweise für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn dies bereits zu Beginn des Leiharbeitsverhältnisses/der jeweiligen Vertragsverlängerung feststand.
Die speziellen Regelungen zu den Werbungskosten bei Leiharbeitnehmern und Zeitarbeitnehmern könnten sich ändern. Dazu ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig (Az.: VI R 6/17). Bei dem Urteil ist zu entscheiden, ob steuerlich eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiher möglich ist. Dann wäre nur die normale Fahrtkostenpauschale und keine Verpflegungsmehr-aufwendungen ansetzbar.
Werbungskosten bei Leih- und Zeitarbeitnehmern
Wenn die erste Tätigkeitsstätte nicht beim Entleiher liegt, bewirkt das folgendes für die Werbungskosten:
Fahrtkosten
Kosten für Wege zur Arbeit können statt mit 30 Cent pro Entfernungskilometer, mit 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer angesetzt werden. Es kann also der Hin- und Rückweg, statt nur ein Weg, angesetzt werden. Die ansetzbaren Werbungskosten pro Arbeitstag verdoppeln sich damit.
Bei 230 Arbeitstagen und 10 km Weg zum Entleiher kann dann statt 690 € ein Betrag von 1.380 € als Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit angesetzt werden.
Berechnung: 230*10 km*2*0,3 € = 1.380 €.
Verpflegungsmehraufwendungen
Für die ersten drei Monate an einer neuen Einsatzstelle können Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Die Arbeitstage werden hier ähnliche wie Dienstreisen behandelt. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von daheim und der üblichen Arbeitsstelle (also dem Verleiher), können 12 € Verpflegungsmehraufwendungen pro Tag angesetzt werden.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und Ausleihung am 01.01. können für die Arbeitstage von Januar bis März jeweils Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Angenommen in diesem Zeitraum gab es 60 Arbeitstage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit, dann können 60*12 € = 720 € Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Tipp:
Wenn es eine Zuordnung zum Entleiher im Vertrag gibt, kann die rechtliche Folge durch das erwartete Urteil des BFHs (s.o.) zu Gunsten der Zeitarbeiter ändern. Dann wären die Werbungskosten mit der zurückgelegten Entfernung und Verpflegungsmehraufwendungen zu berechnen und fallen daher höher aus.
Die Kosten können so in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Falls die Werbungskosten im Steuerbescheid gestrichen werden, kann ein Einspruch mit Bitte um Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim BFH (Az.: VI R 6/17) eingelegt werden. Fällt das Urteil zu Gunsten der Leiharbeiter aus, wird der Bescheid daraufhin auf die höheren Werbungskosten abgeändert.