Kann man das absetzen?
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Rezepte absetzen

Kann man Rezepte bei der Steuer absetzen?

Wenn Ihnen ein Rezept vorliegt, können Sie Ihre Kosten für Medikamente und Rezeptgebühr als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen. Erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Rezepte absetzen

Krankheitskosten sind durch Krankheit verursachte Kosten. Als Krankheitskosten gelten aber nur solche Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglicher zu machen.

Zu den Krankheitskosten zählen beispielsweise Aufwendungen für:

  • Arzt, Zahnarzt und Heilpraktiker,
  • ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusive Rezeptgebühren),
  • Zahnersatz,
  • Brillen und Kontaktlinsen oder
  • Hörgeräte und Gehhilfen.

Die Kosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wenn Sie eine andauernde Erkrankung haben und anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, reicht es aus, wenn Sie die Verordnung Ihres Arztes einmalig vorlegen.

Nicht zu den Krankheitskosten zählen Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch notwendig sind. Auch die Kosten für die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie werden nur anerkannt, wenn die Anti-Baby-Pille aus medizinischen Gründen, etwa bei Schizophrenie eingenommen wird. In diesem Fall ist ein entsprechendes Attest erforderlich.

Fahrtkosten

Fahrtkosten die beispielsweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke etc. entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Kilometerpauschalen in Höhe von 0,30 € angesetzt.

Zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:

Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340€über 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif5%6%7%
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif4%5%6%
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern2%3%4%
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiele:

Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.

Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.

Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt.  Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.

 

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