Kann man das absetzen?

Arzt

Kann man Arzt bei der Steuer absetzen?

Der Besuch beim Arzt ist in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, wenn Ihnen Kosten entstanden sind und der Besuch medizinisch notwendig war. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen. Erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Arzt absetzen

Wenn Sie in einem Jahr außergewöhnlich viele Ausgaben haben, die auf Krankheiten zurückführen sind, dann können Sie sich wenigstens einen Teil der Kosten über die Steuererklärung wiederholen. Allerdings müssen Ihre Ausgaben die sogenannte »zumutbare Eigenbelastung« überschreiten. Kurz: Je mehr Sie verdienen, desto höher ist auch die zumutbare Eigenbelastung.

Bitte beachten Sie: Kosten für vorbeugende gesundheitliche Maßnahmen sind generell nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das gilt etwa für Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zumutbare Belastung

Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Auch wenn die Krankheitskosten die Kriterien einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« von den Ausgaben ab. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind durch Krankheit verursachte Kosten. Als Krankheitskosten gelten aber nur solche Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Zu den Krankheitskosten zählen auch die Aufwendungen für einen Arzt, Zahnarzt, Krankengymnasten, Psychotherapeuten und Heilpraktiker. Die Kosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wenn Sie eine andauernde Erkrankung haben und anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, reicht es aus, wenn Sie die Verordnung Ihres Arztes einmalig vorlegen.

Auch Naturheilverfahren können medizinisch notwendig sein – die Kosten dafür sind dann ebenfalls abzugsfähig. Das sind unter anderem homöopathische und osteopathische Behandlungen.

Bitte denken Sie daran, Versicherungserstattungen von den Kosten abzuziehen, bevor Sie sie als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Auch die Fahrtkosten für die Fahrten zum Arzt zählen zu den Krankheitskosten.

Zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:

Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340€über 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif5%6%7%
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif4%5%6%
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern2%3%4%
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiele:

Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.

Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.

Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt.  Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.