Kann man das absetzen?
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Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau absetzen

Kann man Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau bei der Steuer absetzen?

Abrisskosten für ein baufälliges Gebäudes mit anschließendem Neubau sind nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sie können die Kosten jedoch als Werbungskosten bei der Vermietung eines Objektes abziehen. Es kann sich auch um außergewöhnliche Belastungen handeln.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechner

Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau absetzen

Wird ein baufälliges Gebäude abgerissen und anschließend neu gebaut, können die anfallenden Kosten als Werbungskosten vom Vermieter abgesetzt werden.

Sanierungskosten für ein selbstgenutzte Wohngebäude können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Aber: Dies gilt nur für die Kosten der Sanierung. Kosten, die für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln anfallen, sind damit nicht gemeint.

Es gilt: Die Kosten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen beseitigt werden. Darunter sind etwa ein asbestgedecktes Dach , Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden wie etwa der Befall mit Hausschwamm zu verstehen.

Eine Berücksichtigung der Kosten als »Haushaltsnahe Dienstleistung« oder als »Handwerkerleistung« ist nach der Meinung der Finanzverwaltung allerdings nicht möglich.

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