Kann man das absetzen?
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Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale bis 2022 absetzen

Kann man Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale bis 2022 bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für ein Arbeitszimmer zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Arbeitszimmer auf 1.250 € beschränkt. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.

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Mittelpunkt der Tätigkeit

Sie können alle Kosten für ein Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das Büro ist »Mittelpunkt«, wenn Sie dort diejenigen Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für Ihren Beruf wesentlich und prägend sind.

Als Kosten können Sie

  • Miete,
  • Gebäude-AfA,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer,
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren,
  • Gebäudeversicherungen und Renovierungskosten, sowie
  • Ausstattungskosten wie Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen

abziehen.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, Aktentasche, Druckerpapier, Stifte zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Auch Büromöbel werden als Arbeitsmittel berücksichtigt.

Kostet ein Arbeitsmittel maximal 800 € netto bzw. 952 € brutto (mit Umsatzsteuer), können Sie die so genannte Sofortabschreibung nutzen. Die Kosten machen Sie dann in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Sind die Kosten höher, müssen Sie das Arbeitsmittel über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben.

Kein anderer Arbeitsplatz

Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, dürfen die Kosten für das Arbeitszimmer nur bis zu 1.250 € abgezogen werden. Außerdem darf für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Ein »anderer Arbeitsplatz« ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von Büroarbeiten geeignet ist. Es steht z.B. bei Lehrern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn in der Schule kein Schreibtisch bereitgestellt wird.

Häusliches Arbeitszimmer

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können abgezogen werden, wenn es sich um ein »häusliches Arbeitszimmer« handelt. Dies ist ein Raum, der »seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient«. Liegt das Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes, unterliegt es nicht der Abzugsbeschränkung. Es handelt sich dann nicht um ein »häusliches« Arbeitszimmer.

Gemisch genutzte Räume

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14). Die Kosten für eine sogenannte »Arbeitsecke« sind damit nicht abzugsfähig, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Jeder Nutzende darf die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat. Der Höchstbetrag von 1 250 € ist dabei jedem Steuerpflichtigen zu gewähren.

Beispiel: Ein Ehepaar nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu gleichen Anteilen. An Kosten sind insgesamt 5.000 € angefallen. Jedem Ehegatten sind 2.500 € zuzurechnen. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann jeder Ehegatte 1.250 € geltend machen.

Anteiliger Abzug

Sie können Ihre Kosten anteilig der genutzten Flächen abziehen:

ArtFläche
Gesamtfläche100 m²
Arbeitszimmer20 m²
Wohnfläche80 m²

20% aller Kosten des Objektes werden berücksichtigt (evtl. Beschränkung auf 1.250 €).

Arbeitszimmer in der Elternzeit

Auch während der Elternzeit werden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer während der Erwerbstätigkeit grundsätzlich steuerlich abzugsfähig ist.

Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder verzichten Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie für jeden Kalendertag einen Betrag von 5 € abziehen. Dies gilt für maximal 120 Tage im Jahr. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Tagen ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben.

Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale bis 2022 absetzen und Ø 1.079 € erstattet bekommen.

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