Bei einem dualen Studium erfolgt die Ausbildung in einem Betrieb und es wird ein Studium absolviert. In dieser Konstellation sind die Studiengebühren immer als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn es sich um ein Erststudium handelt.
Es kann bei den Werbungskosten Kosten geben die nicht direkt einer Werbungskosten-Art zugeordnet werden können. Diese Kosten können bei den weiteren Werbungskosten erfasst werden. Es handelt sich hierbei um beruflich veranlasste Kosten für z.B. eine Brille, Bewirtungskosten oder Krankheitskosten.
Beiträge zu Berufsverbänden sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.
Die Zahlungen von Arbeitslosengeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Krankengeld – die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten – sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Elterngeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern, sie fallen jedoch unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Mutterschaftsgeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Kosten für das Fitnessstudio, können Sie unter Umständen bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen, erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Die Müllgebühren, können Sie grundsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei der Vermietung und Verpachtung von Eigentum, kann die Müllgebühr abgesetzt werden.
Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.