Werklieferung
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Betriebseinnahmen
Werbungskosten
Gewerbeertrag
Die Rechtsschutzversicherung ist nicht abzugsfähig. Eine Rechtsschutzversicherung kann nur zum Teil in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wenn sie z.B. einen Berufsrechtsschutz enthält.
Haftpflichtversicherungen können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Handelt es sich um eine spezielle Haftpflichtversicherung und steht sie im Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften, können diese Kosten evtl. als Werbungskosten voll berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu zählen Ihre Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorten oder Tagesmüttern. Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind z.B. Kosten für Nachhilfeunterricht, Sportverein oder Verpflegung.
Sie können das Schulgeld bei den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Es muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibetrag für das Kind bestehen und es muss sich um eine genehmigte Ersatz- oder allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln.
Der Schulbedarf, wie z.B. Bücher oder Schulmaterialien für Ihr Kind, ist nicht abzugsfähig. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Anders ist es, wenn Sie eine Fort- oder Weiterbildung machen. Hier sind diese Kosten, z.B. für Bücher, Materialien oder Gebühren, als Werbungskosten abzugsfähig.
Arbeitnehmer können ihre Handykosten als Werbungskosten abziehen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Auch Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Handykosten als Betriebausgabe geltend machen.