Kann man das absetzen?
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Kinderbetreuungskosten absetzen

Kann man Kinderbetreuungskosten bei der Steuer absetzen?

Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu zählen Ihre Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorten oder Tagesmüttern. Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind z.B. Kosten für Nachhilfeunterricht, Sportverein oder Verpflegung.

Weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuungskosten absetzen

Die steuerliche Anerkennung der Kosten umfasst folgende Bereiche:

  • Die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen, -krippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern/-innen und Erziehern/-innen,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung und
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.

Auch bei den Kosten für ein Babysitter oder die Kinderferienbetreuung handelt es sich um Kinderbetreuungskosten. Die Kinderbetreuung kann auch durch Großeltern oder Nachbarn erfolgen.

Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind:

  • Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfeunterricht, Sprachunterricht, Schulranzen etc.),
  • Kosten für einen Laptop, PC, Drucker (auch Partronen), Papier und Software im Zusammenhang mit dem homeschooling,
  • Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht),
  • Aufwendungen für sämtliche Freizeitaktivitäten (z.B. Sportverein, Schwimmkurs),
  • Kosten für einen Kinderwagen, Kinderkarre, Bollerwagen, Windeln, Spielzeug usw.
  • Auch Kosten für die Verpflegung des Kindes wie Essensgeld dürfen keinen Eingang in die Steuererklärung der Eltern finden.

Besonderheiten

Wird das Kind nachmittags in der Schule betreut, werden meist einheitliche Elternbeiträge erhoben. Da nur die Kosten der reinen Betreuung (z.B. für die Hausaufgabenbetreuung) steuerlich abziehbar sind, andere Entgeltanteile (z.B. für Nachhilfe und Verpflegung) hingegen ausscheiden, müssen die Elternbeiträge aufgeteilt werden. Da eine Aufteilung im Schätzungswege bei der Nachmittagsbetreuung nicht erlaubt ist, muss eine entsprechende Aufschlüsselung vorgelegt werden (z.B. Rechnung der Schule).

Nehmen Sie ein Au-Pair in der Familie auf, können Sie die entstehenden Kosten aus Vereinfachungsgründen mit 50% als Kinderbetreuungskosten ansetzen. Ein höherer Kostenanteil kann nur abgezogen werden, sofern der Umfang der durch das Au-Pair geleisteten Kinderbetreuung nachgewiesen wird (z.B. durch Au-Pair-Vertrag).

Das Kind muss dem Haushalt eines Elternteils angehören, damit die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können. Als Haushalt werden auch Wohngemeinschaften akzeptiert. Leben die Elternteile nicht zusammen, kommt es darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Achtung: Das Kind kann auch einem Haushalt angehören, bei dem es nicht gemeldet ist, sofern ein Elternteil dies nachweist bzw. glaubhaft macht.

Der Höchstbetrag von 4.000 € gilt je Kind und je Kalenderjahr. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, wird selbst der ungekürzte Höchstbetrag gewährt, wenn die Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres angefallen sind (z.B. Kindergartenbeiträge nur für Januar bis Juli).

Für den steuerlichen Abzug ist es erforderlich, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Kinderbetreuungskosten auch selbst getragen hat. Haben beide Elternteile die Kosten getragen und lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt, darf jeder seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Hälfte des Höchstbetrags (2.000 €) abziehen.

Erforderliche Belege

Es müssen Bescheinigungen oder Rechnungen über die entsprechenden Kostennach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden. Enthält der Beleg auch nicht abzugsfähige Posten, muss auf der Rechnung erkennbar sein sein, was abzugsfähig ist und was nicht.

Exkurs Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld ist eine Geldleistung des Staates an Eltern, die sich in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes zu Hause in Vollzeit der Erziehung widmen. Es ist für Eltern gedacht, die keinen Krippenplatz, also keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen wollen. Das Betreuungsgeld hat in der Einkommensteuererklärung keine Bedeutung.

Lernbehinderung (eines Kindes)

Ist ein Lernschwierigkeit (Ihres Kindes) als Krankheit anerkannt (z.B. ADS, ADHS, Legasthenie oder eine Dyskalkulie), können Sie die Kosten als Krankheitskosten berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um sogenannte »außergewöhnliche Belastungen«.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Der Staat unterstützt Familien mit dem Kindergeld. Dieses müssen Eltern in der Steuererklärung angeben. Alternativ gibt es Kinderfrei­beträge, die nicht in der Steuererklärung einzutragen sind. Steuererklärungsprogramme prüfen immer, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger ist. Sie berücksichtigen automatisch die günstigere Variante.

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. Der Kinderzuschlag spielt in der Einkommensteuererklärung keine Rolle.

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