Die Kosten für einen Winterdienst sind als »Haushaltsnahe Dienstleistung« abzugsfähig. Zu den Kosten für einen Winterdienst zählen die Lohnkosten für die Schneeräumung oder das Streuen von Splitt. Die Materialkosten (Splitt, Schneeschieber oder Schneeschaufel) werden dabei nicht berücksichtigt.
Krankheitsbedingte Pflegekosten, also Kosten zur unmittelbaren Heilung oder Linderung einer Krankheit, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hierzu zählen die Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Kranken- und Heilgymnastik, die pflegebedingte Heimunterbringung, ambulante Pflegekräfte, Pflegedienste oder Sozialstationen usw. Rein altersbedingte Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen, aber gegebenenfalls als Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.