Kann man das absetzen?
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Haustierbetreuung absetzen

Kann man Haustierbetreuung bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für eine Haustierbetreuung können als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Die Haustierbetreuung muss dabei auf dem eigenen Grundstück des Besitzers erfolgen, der Dienstleister muss ein Gewerbe angemeldet haben und eine ordentliche Rechnung ausstellen und Sie müssen die Rechnung per Abbuchung oder Überweisung bezahlen.

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Weitere Informationen zum Thema Haustierbetreuung absetzen

Wer eine Haustierbetreuung in Anspruch nimmt, darf einen Teil der Ausgaben als »haushaltsnahe Dienstleistung« absetzen.

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden Arbeiten bezeichnet, die im Haushalt erledigt werden müssen und normalerweise von einem Mitglied des Haushalts erledigt werden. Wird aber ein Unternehmen oder ein Dienstleister dazu beauftragt, diese Arbeiten zu übernehmen, darf ein Teil der Kosten  von der Steuer abgesetzt werden. Es können 20% der Aufwendungen (maximal 4.000 € ) als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Im Mai 2012 entschied das Finanzgericht Münster, dass auch die Haustierbetreuung (zumindest in den eigenen vier Wänden bzw. auf dem eigenen Grundstück) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt. Dem Urteil des Gerichts zufolge zählen unter anderem folgende Leistungen dazu:

  • Fütterung,
  • Fellpflege und
  • sonstige Beschäftigungen eines Hundes.

Wie anspruchsvoll die Aufgaben sind, die von der Haustierbetreuung übernommen werden, hat keinen Einfluss auf den Abzug der Steuern. Es ist also egal, ob der Dienstleister bloß einen Hund füttert, oder das Gehege eines exotischen und gefährlichen Tieres, wie z.B. einer Schlange oder einer Vogelspinne, reinigt. Auch durch das Training eines Hundes, Hundegymnastik oder einen Besuch des Hundefriseurs können Sie Steuern sparen. Und sogar die Kosten für den Hausbesuch eines Tierarztes dürfen Sie von der Steuer absetzen. Auch dies erkannte das Finanzgericht Münster als haushaltsnahe Dienstleistung an.

Tierarztkosten sind jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da diese meist durch eine freiwillige Tierhaltung verursacht sind. Lediglich bei zwingender Tierhaltung ist an einen Abzug zu denken.

Auch Tiernahrung wie Hundefutter oder Katzenfutter für Ihr Haustier können Sie steuerlich nicht abziehen.

Bedingungen für die Steuerbegünstigung

Wenn Sie die Kosten der Haustierbetreuung geltend machen wollen, beachten Sie folgende Voraussetzungen:

  • die Betreuung muss auf dem Grundstück des Besitzers erfolgen. Die Dienste können auch jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt ausgeführt wird.
  • der Dienstleister muss ein Gewerbe angemeldet haben und eine ordentliche Rechnung ausstellen.
  • Sie müssen die Rechnung per Abbuchung oder Überweisung bezahlen (Das Finanzamt erkennt Barzahlungen nicht an).

Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Hundebetreuung durch eine Tierpension. Es fehlt hier am räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Begünstigungsfähig kann das ein- bis zweistündige Ausführen eines Hundes mit Abholung und Zurückbringung im Haushalt der Steuerpflichtigen sein. Dies wird typischerweise von Mitgliedern des Haushaltes erledigt und dient funktional dem Haushalt.

Falls das Finanzamt Ihren Antrag ablehnt

Die Frage nach der Steuerbegünstigung für die Haustierbetreuung wurde bisher nur vor einem einzigen Finanzgericht verhandelt. Das bedeutet, dass sich nicht alle Finanzämter an dessen Urteil halten müssen.

Falls Ihr Finanzamt Ihr Anliegen ablehnen sollte, können Sie die gleichen Argumente wie der klagende Hundebesitzer in Münster vorbringen: Er hatte darauf hingewiesen, dass die Arbeit an Gegenständen zu Hause als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird. Da Tiere rein rechtlich wie »Sachen« behandelt werden, wurde ihm auch der Steuerabzug für die Haustierbetreuung gewährt.

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