Hochwasserschäden absetzen
Kann man Hochwasserschäden bei der Steuer absetzen?
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden durch Hochwasser können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn zumutbare Schutzmaßnahmen ergriffen und allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeiten wie eine Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung abgeschlossen wurden. Nicht erforderlich ist der Abschluss einer sog Elementarversicherung.
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Die Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden zählen zu den privaten Kosten, die normalerweise keine Rolle in der Steuererklärung spielen. Handelt es sich jedoch um außergewöhnliche Situationen, die mit ungewöhnlich hohen Kosten verbunden sind, können »außergewöhnliche Belastungen« entstehen, die Sie eventuell doch absetzen können.
Voraussetzung ist: Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Und: Auch wenn die Kosten die Kriterien einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« (siehe unten) von den Ausgaben ab. Der übersteigende Betrag kann abgezogen werden. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Hochwasserschäden
Zu den abziehbaren Aufwendungen, die durch Hochwasser oder Unwetter entstanden sind, zählen die Kosten für die
- Räumungs- und Reparaturarbeiten wie für die Instandsetzung eines selbstgenutzten Gebäudes, eines Fahrzeugs und der Wohnungseinrichtung sowie
- die Wiederbeschaffungskosten von Möbeln, Kleidung oder Hausrat.
Wurden die Schäden durch die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung reguliert, sind keine außergewöhnlichen Belastungen entstanden. Lediglich in Höhe eines Selbstbehaltes können die Kosten abziehbar sein.
Die Schäden können auch nur dann berücksichtigt werden, wenn alle zumutbaren Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Hierzu zählt auch der Abschluss allgemein zugänglicher und üblicher Versicherungen. Der Abschluss einer Elementarversicherung, die z.B. Risiken durch Überschwemmung oder Erdbeben versichert, wird jedoch nicht gefordert.
Abgesetzt werden können ohnehin nur tatsächlich entstandene Kosten. Der Schadenseintritt reicht nicht aus, die Ausgaben für die Sanierung, Renovierung, Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung müssen mit Rechnungen nachgewiesen werden. Es zählen also die Kosten für die Schadenbeseitigung zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Die Reparaturen müssen zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden begonnen werden. Sonst scheidet ein Abzug ebenfalls aus.
Müssen Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen, können Sie die Zinsen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Die Tilgungen selbst sind nicht zu berücksichtigen, Sie können stattdessen die finanzierten Ausgaben abziehen.
Zumutbare Belastung
Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:
Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340€ | über 15.340€ bis 51.130€ | über 51.130€ |
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bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif | 5% | 6% | 7% |
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif | 4% | 5% | 6% |
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
Beispiele:
Durch Hochwasser sind Ihnen abziehbare Kosten von insgesamt 2.400 € entstanden.
Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung in Höhe von abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.
Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt. Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung in Höhe von abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.