Kann man das absetzen?
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Honorarberatung absetzen

Kann man Honorarberatung bei der Steuer absetzen?

Honorare für die Beratung durch beispielsweise Vermögensberater können als Werbungskosten absetzbar sein. Die Beratung muss dabei in einem Zusammenhang mit (zukünftigen) steuerpflichtigen Einnahmen stehen.

Weitere Informationen zum Thema Honorarberatung absetzen

Die Kosten für eine Honorarberatung können sich als Werbungskosten steuerlich vorteilhaft auswirken. Werbungskosten sind nach der gesetzlichen Definition Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Bei Beratungshonoraren handelt es sich dann um Werbungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen.

Zahlen Sie beispielsweise ein Honorar zu einer Versicherungsberatung für eine berufliche Rechtsschutzversicherung, können Sie das Honorar wie die Beiträge auch als Werbungskosten abziehen. Dies gilt entsprechend für eine Berufshaftpflichtversicherung.

Das Honorar im Zusammenhang mit der Beratung für eine private Haftpflichtversicherung ist hingegen nicht absetzbar. Eine private Haftpflichtversicherung benötigen Sie nicht, um Ihre Einnahmen zu sichern oder zu erhalten. Die Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sind daher auch nicht als Werbungskosten absetzbar.

Zahlen Sie ein Honorar für eine Versicherungsberatung, die sich beispielsweise auf Ihre Altersvorsorge wie eine Rürup-Rente oder Riester-Rente bezieht, können Sie dieses als Werbungskosten ansetzen. Das Honorar steht im Zusammenhang mit Ihren Renteneinkünften.

Ein Abzug von Werbungskosten in Verbindung mit einer Anlageberatung kommt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seit 1.1.2009 grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber hat hier bei der Einführung der Abgeltungsteuer den Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Anstelle der Werbungskosten wird der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € berücksichtigt.

In bestimmten Einzelfällen kommt jedoch ein Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht. Der Sparer-Pauschbetrag steht dem Steuerpflichtigen dann nicht zu und er kann die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend machen.

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