Spenden absetzen
Kann man Spenden bei der Steuer absetzen?
Spenden können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzen. Folgende Spenden gibt es: Spenden oder Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, Spenden und/oder Mitgliedsbeiträge an politische Parteien, Spenden/Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen, Spenden als Unternehmer und Spenden in das zu erhaltene Vermögen einer Stiftung.
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Spenden absetzen Rechner
Tragen Sie Ihre Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke und Ihre Jahreseinkommen ein. Der Rechner ermittelt Ihre Steuerersparnis durch die Spende.
Weitere Informationen zum Thema Spenden absetzen
Jedes Jahr spenden deutsche Privathaushalte Milliarden. Die begünstigten Organisationen freut das. Nicht nur die, auch der Spender darf sich freuen, denn: Spenden sind als Sonderausgabe abziehbar, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Es gilt: Die Spende muss freiwillig und entgeltlich/unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke und/oder Organisationen geleistet werden. In der Regel handelt es sich dabei um gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen.
Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20% der gesamten jährlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Für Unternehmen gilt eine Grenze von 0,4% der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne.
Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Spende nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (Spendenvortrag).
Bei der Einkommensteuererklärung sind die Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ab einem Betrag von 200 € vorzulegen. Wichtig: Der Spendenempfänger muss anerkannt sein und seinen Sitz in Deutschland haben.
Höchstgrenzen für Parteispenden
Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen gelten Höchstgrenzen. Zuwendungen an politische Parteien sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 € im Jahr abzugsfähig.
Erforderliche Belege
Bis zu einer Höhe von 200 € reicht die Vorlage des Überweisungsträgers bzw. des Zahlscheines oder der Kontoauszug. Ist die Spende höher, ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung nötig. Die Bescheinigung muss der Steuererklärung beigefügt werden.
Beispiel (Sachspende):
Sie fahren Ihre (und andere) Kinder von einem Tennisspiel zum nächsten und haben gegenüber Ihrem Verein einen offiziellen Erstattungsanspruch für die entstandenen Aufwendungen. Ihr Verzicht auf diesen Anspruch führt dann zur Abzugsfähigkeit des Betrages als Spende.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
- den Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde oder
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
fördern.