Kann man das absetzen?
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Telefon absetzen

Kann man Telefon bei der Steuer absetzen?

Arbeitnehmer können ihre Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten abziehen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Auch Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Telefon- und Internetkosten als Betriebausgabe geltend machen.

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Für die Berücksichtigung gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Einzelnachweis

Der Arbeitnehmer oder Unternehmer kann über einen Zeitraum von drei Monaten protokollieren, welche Gespräche er privat und welche er beruflich geführt hat. Den so ermittelten beruflichen oder betrieblichen Anteil der Telekommunikationskosten kann er dann auch für die Folgemonate des Veranlagungszeitraums ansetzen. Nach diesem (beruflichen) Anteil wird dann auch die Grundgebühr abgezogen!

2. Die Pauschalmethode

Fallen im Beruf erfahrungsgemäß beruflich oder betrieblich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, kann der Arbeitnehmer/Unternehmer pauschal 20 % des Rechnungsbetrags der Telefonrechnung, maximal aber 20 € pro Monat, ansetzen. Aus den Rechnungen der letzten drei Monate kann er ohne große Mühe den Durchschnittsbetrag für das ganze Jahr errechnen!

Wollen Sie mehr als 20 % bzw. 20 € pro Monat abziehen, sollten Sie den Einzelnachweis wählen. Dies macht zwar mehr Mühe, kann sich bei besonders hohen beruflichen Telekommunikationskosten aber lohnen. Rechnen Sie es durch! Sofern der Einzelnachweis für Sie ungünstiger ausfällt, können Sie noch immer auf die Pauschalmethode zurückgreifen.

Handyversicherung

Eine Handyversicherung schützt vor Flüssigkeits-, Display- oder Bruchschäden eines Mobiltelefons. Die Versicherungsbeiträge für Ihr privat genutztes Mobiltelefon können Sie nicht abziehen. Bei beruflich genutzten Geräten handelt es sich um Werbungskosten von Arbeitnehmern bzw. Betriebsausgaben von Unternehmern. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versicherung anderer Geräte wie Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner) oder Fernsehgeräte.

Erforderliche Belege:

Für die erste Variante, muss ein Einzelverbindungsnachweis vom Telefonanbieter vorliegen. So können die Verbindungen dann lückenlos in private und berufliche Gespräche aufgeteilt werden! Der Einzelnachweis lohnt sich, wenn der berufliche Anteil mehr als 20 % der Gesamtgespräche ausmacht. Liegt der Anteil darunter, ist meist die (folgende) Pauschalmethode interessanter.

Für die erste und zweite Variante müssen die Telefonrechnungen vorliegen.

Beispiel Arbeitnehmer

Lina nutzt Ihr privates Telefon auch beruflich. Die berufliche Nutzung beträgt 30%. Lina muss anhand von Einzelverbindungsnachweis die berufliche Nutzung nachweisen. Es können dann 30% der Telefonkosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Beispiel Unternehmer

Max nutzt sein betriebliches Telefon auch privat zu 20%. Es sind 20% der betrieblichen Telefonkosten (brutto) mtl. 23,80 € als Privatnutzung zu berücksichtigen. Die Nutzung von 20% muss Max anhand von Einzelverbindungsnachweis nachweisen. Als Betriebsausgabe kann Max 80% der Telefonkosten ansetzen.

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