Kann man das absetzen?
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Reparatur/Wartung absetzen

Kann man Reparatur/Wartung bei der Steuer absetzen?

Soweit es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können, können Sie die Kosten für die Reparatur, Wartung und Pflege dieser Gegenstände in der Steuererklärung geltend machen. Wichtig: Die Arbeiten müssen innerhalb des eigenen Grundstückes erfolgen.

Steuerrechner


Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechner

Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.

Weitere Informationen zum Thema Reparatur/Wartung absetzen

Die Pflege von Gegenständen fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen und kann in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Die Reparatur und die Wartung von Gegenständen fallen unter die Handwerkerleistungen und können so in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Achtung: Die Kosten werden nicht berücksichtigt, wenn sie außerhalb des Grundstücks oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme angefallen sind. Die Berücksichtigung entfällt auch dann, wenn Sie diesbezüglich ein öffentlich gefördertes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhalten (haben).

Abzugsfähig sind die Reparatur, Wartung und Pflege (nicht jedoch Anschaffung bzw. Kauf) von:

  • Waschmaschine,
  • Geschirrspüler,
  • Herd,
  • Fernseher,
  • Personalcomputer,
  • Heizungsanlagen,
  • Haushaltsgeräten,
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Aufzug,
  • Heizung und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung),
  • Feuerlöscher,
  • CO2 – Warngeräte,
  • Pumpen oder
  • Abwasser-Rückstau-Sicherung.

Für Vermieter können die Anschaffung oder der Kauf dieser Einrichtungen jedoch Werbungskosten sein.

Allgemein zu Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Grundsätzlich gilt: Die Steuerermäßigung greift nur, wenn die Aufwendungen nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nur

  • die Kosten für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst,
  • die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • die Kosten für Handwerkerleistungen,
  • die in Rechnung gestellten Kosten für Maschinen,
  • und die in Rechnung gestellten Fahrtkosten.

Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann geltend machen, wenn der Haushalt innerhalb der EU/EWR liegt.

Zu den steuerbegünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Des Weiteren gehören auch

  • Kontrollaufwendungen (z.B. für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen), und
  • handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen,

zu den begünstigten Aufwendungen.

Folgende Aufwendungen sind nicht begünstigt:

  • Aufwendungen für das verwendete Material oder sonstige mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen in Zusammenhang stehende mitgelieferte Waren. Das gilt nicht für Verbrauchsmaterial wie Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel;
  • Aufwendungen für Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht wie beispielsweise Partyservice,
  • Aufwendungen, bei denen die Entsorgung oder eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht,
  • Verwaltergebühren.

Die Rechnung

Das Finanzamt gewährt Ihnen eine entsprechende Steuerermäßigung nur, wenn Sie die entstandenen Kosten mittels einer korrekt ausgestellten Rechnung nachweisen. Korrekt bedeutet: Aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) muss der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten hervorgehen – in Summe oder prozentual. Das ist wichtig, denn: Die reinen Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen.

Sollten Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar erkennbar sein, dann bitten Sie einfach um eine neue – vollständige – Rechnung.

Höchstbeträge

Bei Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt in der Regel 20% der entstandenen Kosten (maximal 1.200 €) an. Bei Haushaltsnahen Dienstleistungen liegt die Höchstgrenze ebenfalls bei 20% (aber maximal 4000 €). Teilen sich mehrere Alleinstehende einen Haushalt, kann der Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Nachweispflicht

Die Handwerkerleistungen müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Kontoauszugs belegt werden.

Reparatur/Wartung absetzen und Ø 1.266 € erstattet bekommen.

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