Kosten für einen Handwerker können bei einem selbstgenutztem Eigenheim teilweise als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Es können 20% der Kosten, maximal 1.200 € als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahllast) berücksichtigt werden. Handwerkerkosten, die im Zusammenhang mit Einnahmen wie z.B. bei Unternehmern oder Vermietern stehen, können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Die Leistungen eines Schornsteinfegers bzw. Kaminkehrers können als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Die Kosten für Kontaktlinsen können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wichtig ist, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen können. Es handelt sich um Werbungskosten, wenn Sie die Kontaktlinsen für Ihren Beruf benötigen.
Eine KFZ-Reparatur kann nicht in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Es handelt sich hier um Kosten der privaten Lebensführung. Anders ist es, wenn Ihnen auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück, während einer Familienheimfahrt oder auf einer Dienstreise ein Unfall passiert oder sich Ihr Pkw im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens befindet. In diesem Fall können Sie die KFZ-Reparatur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen.
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können Sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ist der Umzug privat veranlasst, ist es möglich die Kosten teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben.
Eine Auto-Reparatur kann nicht in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Es handelt sich hier um Kosten der privaten Lebensführung. Anders ist es, wenn Ihnen auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück, während einer Familienheimfahrt oder auf einer Dienstreise ein Unfall passiert oder sich Ihr Pkw im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens befindet. In diesem Fall können Sie die Auto-Reparatur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen.
Steuerberatungskosten sind in der Einkommensteuererklärung eigentlich nicht mehr zu berücksichtigen. Sie sind nur noch abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften entstanden sind. Dieser Teil der Steuerberatungskosten kann bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Steuerberatungskosten sind in der Einkommensteuererklärung eigentlich nicht mehr zu berücksichtigen. Sie sind nur noch abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften entstanden sind. Dieser Teil der Steuerberatungskosten kann bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Kosten für eine Steuer-CD, Steuersoftware und Steuerfachliteratur sind eigentlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sind die Kosten den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen, können Sie diese anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Kosten für Steuersoftware und -fachliteratur sind eigentlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sind die Kosten den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen, können Sie diese anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.