Dienstfahrrad absetzen
Kann man Dienstfahrrad bei der Steuer absetzen?
Dienstfahrräder sind wie ein Dienstfahrzeug als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Vorteil bei einem verkehrsrechtlich angesehenen Fahrrad ist, dass hier für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine pauschale Versteuerung von 0,03 € auf den Bruttolistenpreis pro Kilometer anfällt. Wird das Dienstfahrrad zu 100% betrieblich genutzt fällt kein geldwerter Vorteil an.
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Geben Sie die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz an. Tragen Sie ein, wie oft Sie den Arbeitsplatz im Jahr aufgesucht haben. Bei einer normalen Fünf-Tage-Arbeitswoche erkennt das Finanzamt unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitstagen 230 Fahrten pro Jahr an. Der Rechner ermittelt, in welcher Höhe Sie Fahrtkosten abziehen können.
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Ermittlung des geldwerten Vorteils
Für Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder angesehen werden (elektrische Unterstützung bei 25 km/h abgeregelt) gilt: Sie müssen als monatlicher geldwerter Vorteil mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Bruttopreises (einschließlich Umsatzsteuer) abgerechnet werden. Zum Bruttopreis werden alle Zubehörteile, die fest am Rad montiert sind, gerechnet. Dazu gehören Klickpedale, besondere Gepäckträger, Tachometer und auch der Ersatzakku. Nicht zu berücksichtigen sind Fahrradtaschen und abnehmbare Fahrradschlösser.
Elektro-Fahrräder oder S-Pedelecs
Vorgenannte Grundsätze gelten nicht für die private Nutzung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen sind (z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für deren Besteuerung verweisen die Finanzbehörden auf die „klassischen“ Regelungen für betriebliche Kraftfahrzeuge. Danach ist insbesondere Folgendes zu beachten:
- Die 1%-Regelung greift nur bei mindestens 50%-iger betrieblicher Nutzung des Fahrrads.
- Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht den Vorteil für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03% des Listenpreises.
- Der Nutzungsvorteil kann auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteil ist es in beiden Fällen unerheblich, ob und wie oft der Arbeitnehmer das Fahrrad tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Kein geldwerter Vorteil entsteht allerdings, wenn Mitarbeiter Fahrräder nur für dienstliche Fahrten – beispielsweise für Boten- oder Kurierdienste – nutzen.
Hinweis: Durch die 1%-Regelung sind sämtliche Privatfahren, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung abgegolten
Rabatt-Freigrenze von 44 €
Die Finanzbehörden weisen in ihren gleichlautenden Erlassen jedoch darauf hin, dass die sog. Rabatt-Freigrenze von 44 € pro Monat nicht angewandt werden darf, sodass der Vorteil der Privatnutzung danach nicht steuerfrei belassen werden kann.
Rabatt-Freibetrag von 1.080 €
In den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber im Rahmen seiner Angebotspalette auch Fahrräder an fremde Dritte überlässt (z. B. bei Fahrradverleihfirmen), kann eine Steuerfreiheit des Sachbezugs allerdings über den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr erreicht werden. Nach gleicher Vorschrift erfolgt auch die Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Beispiel:
- Arbeitgeber Max stellt seinem Arbeitnehmerin Lina ein hochwertiges Dienstfahrrad zur privaten Mitnutzung zur Verfügung: Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers liegt bei 1.599 €. Der geldwerte Vorteil für die Arbeitnehmerin beträgt für das ganze Jahr 180 € (1.500 € x 1% x 12 Monate). Unterstellt man der Arbeitnehmerin einen Grenzsteuersatz von 42% (bei einem zu versteuerndem Einkommen von 55.000 €), löst die Fahrradgestellung eine jährliche Mehrsteuer von nur 75,60 € zuzüglich Solidaritätszuschlags aus.
- Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für ein Elektrofahrrad soll mit 2.200 € angegeben sein.Der Arbeitgeber least ein solches Fahrrad und überlässt es seinem Arbeitnehmer Max zur privaten Nutzung. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km.Wenn das Elektrofahrrad mit einer Anfahr- und Schiebehilfe bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) ausgestattet ist und mit Tretunterstützung nicht mehr als 25 km/h erreicht, ist für die Privatnutzung ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von (1% x 2.200 € =) 22,00 € zu berücksichtigen.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht gesondert zu bewerten, sondern in diesem mit 22,00 € ermittelten geldwerten Vorteil bereits enthalten.
Handelt es sich dagegen um ein Elektrofahrrad, mit dessen Anfahrhilfe mehr als 6 km/h erreicht werden können oder das eine Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h bietet, so ist zusätzlich der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil erhöht sich also um (0,03% x 2.200 € x 20 km =) 13,20 € auf monatlich (22,00 € + 13,20 € =) 35,20 €.