Kann man das absetzen?
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Ferienwohnung absetzen

Kann man Ferienwohnung bei der Steuer absetzen?

Eine Ferienwohnung können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht ansetzen, wenn Sie die Wohnung nur selbst nutzen. Besonderheiten gibt es, wenn Sie die Immobilie ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften nutzen. Aber auch für eigengenutzte Immobilien gibt es Möglichkeiten teilweise Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Weitere Informationen zum Thema Ferienwohnung absetzen

Eigengenutzte Ferienwohnung

Für eine selbst genutzte Ferienwohnung gibt es lediglich begrenzte Möglichkeiten, anfallende Kosten von der Steuer abzusetzen. Diese Steuersparmöglichkeiten erstrecken sich auf entstehende Kosten, die mit der unmittelbaren Nutzung der Immobilie und nicht mit dem Hauskauf zu tun haben.

  • Bewohnen Sie selbst die Ferienwohnung, können Sie den Kauf nicht steuerlich in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
  • In der Einkommensteuererklärung können lediglich die Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Dienste (Gartenpflege, Haushilfe) und Handwerkerleistungen in bestimmten Umfang für eine Anrechnung bei der Steuerbemessung angemeldet werden.

Nachweispflicht

Die haushaltsnahe Dienstleistung sowie die Handwerker- und die Pflege- und Betreuungsleistung müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt

  • durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung und
  • Vorlage des Kontoauszugs mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts

belegt werden.

Vermietetes Ferienwohnung

Wird die Ferienwohnung vermietet, können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb entstehen.

Bestehen Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb (Personal reinigt die Wohnungen und betreut die Gäste), so sind Voraussetzungen gegeben, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen. Darüber hinaus kann für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, wenn

  • die Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation für Verwaltung und Vermietung (Werbung) sorgt,
  • die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht oder
  • wenn ein pensionsähnlicher Betrieb vorliegt.

Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer.

Sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben, werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei ist zu beachten, dass bei zeitweiser Selbstnutzung der Ferienwohnung entstandene Werbungskosten nicht zu 100 % angesetzt werden können. Vielmehr ist dann festzustellen, in welchen Zeiten eine Vermietung erfolgte. Dazu gehören auch Leerstandszeiten. Nur für diese Zeiträume können die Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden.

Bitte beachten: Führt die Vermietung der Ferienwohnung dauerhaft zu Verlusten, nimmt das Finanzamt Liebhaberei an. Verluste werden dann nicht mehr steuerlich anerkannt.

Bei Ferienwohnungen ist eine minimale Vermietungszeit von mindestens 25% der ortsüblichen Vermietungszeit von Ferienwohnungen zu beachten. Bei Unterschreitung der Grenze kann das Finanzamt den Abzug entstandener Werbungskosten ablehnen.

Bei einer Ferienwohnung, die auch teilweise selbst genutzt wird, sind Verluste aus der Vermietungstätigkeit nur dann steuerlich absetzbar, wenn mittels einer Überschussprognose nachgewiesen wird, dass das Ferienhaus »mit Einkünfte-Erzielungsabsicht« vermietet wird.

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