Krankengymnastik
Kann man Krankengymnastik bei der Steuer absetzen?
Kosten für die Krankengymnastik können als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Voraussetzung: Ein entsprechendes Rezept oder Attest liegt vor.
Steuerrechner
Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.
Weitere Informationen zum Thema Krankengymnastik absetzen
Meist werden die Kosten für physiotherapeutische Maßnahmen, dazu zählt auch eine Krankengymnastik, von den Krankenkassen übernommen, Sie zahlen lediglich einen Anteil. Den können Sie dann unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wichtig: Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen (siehe auch unten unter: »Zumutbare Belastung«). Anders gesagt: Eine gelegentliche Gymnastikstunde gilt noch nicht als außergewöhnlich. Sind aber aus Krankheitsgründen sehr viele solcher Stunden über eine längere Zeit notwendig und vom Arzt verordnet, dann können Sie Ihren Kostenanteil durchaus ansetzen.
Ausnahmsweise können die Kosten für eine Krankengymnastik auch unter die Werbungskosten eines Arbeitnehmers fallen. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit entstehen.
Bitte beachten Sie:
- Damit die Kosten anerkannt werden, muss Ihr Arzt oder Heilpraktiker vor Behandlungsbeginn ein entsprechendes Attest ausstellen, aus dem die medizinische Notwendigkeit ersichtlich ist.
- Alle entstandenen Kosten müssen Sie belegen können, also: Bitte bewahren Sie Quittungen und Rechnungen auf.
- Bestehen beim Finanzamt Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten, müssen Sie ein ärztliches oder sogar ein amtsärztliches Attest bzw. eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes Ihrer Krankenversicherung oder eine vertrauensärztliche Bescheinigung der für Beamte zuständigen Beihilfestelle vorlegen können. Auch hier gilt: Das Attest muss ausgestellt werden, bevor Sie eine Behandlung/Therapie beginnen.
Werden die Kosten von dritter Seite gedeckt, etwa in Form von Erstattungen der Krankenversicherung, vom Unfall- und Rentenversicherungsträger oder durch steuerfreie Beihilfen des Arbeitgebers, dann können Sie die Kosten steuerlich nicht geltend machen. Das gilt auch, wenn Sie solche Erstattungen erst in den folgenden Jahren erhalten. Sollte die Höhe der Erstattung noch nicht feststehen, kann Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergehen. Schmerzensgeld gilt in diesem Zusammenhang übrigens nicht als Erstattung.
Achtung: Wenn Sie auf die Kostenübernahme durch Ihre Krankenversicherung verzichten, um eine höhere Beitragsrückerstattung zu erhalten, werden Ihre Kosten in Höhe des Verzichts steuerlich nicht anerkannt. Ein Selbstbehalt schadet aber nicht. Sind Sie von Ihrer Krankenkasse nicht von Zuzahlungen befreit, dürfen Sie Ihren Eigenanteil zumindest bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzen.
Nicht berücksichtigt werden Kosten für eine »Rückenschule«, die etwa aufgrund eines Krankenkassenprogramms anfallen.
Fahrtkosten
Neben dem Anteil an der Krankengymnastik selbst, können auch die Fahrten zur Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Pauschale in Höhe von 0,30 €/Kilometer angesetzt.
Zumutbare Belastung
Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« von den Ausgaben ab. Der Rest kann berücksichtigt werden. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von Ihrer Lebenssituation, dem Jahreseinkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Die Höhe der zumutbaren Belastung entnehmen Sie der folgenden Übersicht:
Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340€ | über 15.340€ bis 51.130€ | über 51.130€ |
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bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif | 5% | 6% | 7% |
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif | 4% | 5% | 6% |
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |