Kann man das absetzen?
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Putzfrau absetzen

Kann man Putzfrau bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für eine Putzfrau können als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Steuerrechner


Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechner

Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.

Weitere Informationen zum Thema Putzfrau absetzen

Es gibt verschiedene Arten eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses:

  • Minijob (Haushaltscheckverfahren)
  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Bei haushaltsnahen Beschäftigungen wird die Tätigkeit durch eine Person ausgeführt, die bei Ihnen geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Tätigkeit muss einen engen Bezug zum Haushalt haben. Es handelt sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, wenn Sie am Haushaltscheckverfahren teilnehmen.

Möglich ist auch, dass Ihnen ein Dienstleister eine Rechnung schreibt.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören:

  • Reinigung der Wohnung
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen

Sind die Kosten bei der  Pflege/Betreuung eines nahen Angehörigen entstanden, werden diese unter Pflege- und Betreuungsleistungen erfasst.

Nicht abziehen können Sie die Kosten für Putzmittel.

Höchstbetrag:

Es können 20% der Aufwendungen (maximal 4.000 €) als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Erforderliche Belege

Bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf Rechnung muss die Rechnung vorliegen. Die Bezahlung der Haushaltshilfe/Putzfrau muss per Banküberweisung erfolgen. Es muss außerdem die Bescheinigung der Sozialversicherungsbeiträge vorliegen.

Beispiel 1:

Die Eheleute Max und Lina beschäftigen eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für monatlich 450 €. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere die Reinigung der Räume und die Zubereitung der Mittags- und Abendmahlzeiten, sowie die entsprechenden Einkäufe.

Lösung:

Die Tätigkeit der Haushaltshilfe ist haushaltsnah. Auch die entsprechenden Einkäufe sind als haushaltsnahe Tätigkeit einzustufen, da diese als Nebenpflicht anzusehen sind. Lina und Max können die Aufwendungen wie folgt berücksichtigen:

450 € x 12 Monate5.400 €
davon 20%1.080 €
maximal510 €

Die Steuerermäßigung beträgt 510 €.

Beispiel 2:

Max beschäftigt das ganze Jahr eine Haushaltshilfe. Der Arbeitslohn von monatlich 500 € (6.000 € jährlich) wird über die Lohnsteuer-Karte abgerechnet und ist sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung beträgt geschätzt 1.200 €.

Lösung:

Max kann folgende Aufwendungen geltend machen:7.200 €
davon 20%1.440 €
maximal4.000 €

Putzfrau absetzen und Ø 1.079 € erstattet bekommen.

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