Eigenheim
Kann man Eigenheim bei der Steuer absetzen?
Aufwendungen für ein Eigenheim sind nur absetzbar, wenn Sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen. Dazu kommt noch die Möglichkeit des Ansatzes der haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen.
Weitere Informationen zum Thema Eigenheim absetzen
Grundsätzlich sind Aufwendungen wie für das private Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung nicht abzugsfähig. Dies gilt beispielsweise für Abgaben, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Hauskredite, Versicherungen, Notarkosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz oder Baumaßnahmen.
Wenn das Eigenheim aber teilweise beruflich genutzt wird, sind die Kosten anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzbar. Hier gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten:
1) ein beruflich genutztes Arbeitszimmer,
2) ein Teil des Eigenheims ( z.B. eine separate Wohnung) wird vermietet oder
3) ein Teil des Eigenheims (z.B. eine Werkstatt) wird für den eigenen Betrieb genutzt.
Bei den Ausgaben für das Arbeitszimmer handelt es sich um Werbungskosten für nichtselbstständige Arbeit. Wird ein Teil des Hauses vermietet, so sind die Kosten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Wird ein Teil für den eigenen Betrieb genutzt, handelt es sich um Betriebsausgaben für selbstständige Arbeit oder einen Gewerbebetrieb.
Die Kosten lassen sich in zwei Arten einteilen:
1) anteilige Kosten: Kosten, die grundsätzlich für das ganze Heim anfallen
Erst werden die gesamten Kosten für das Eigenheim addiert (z.B. Abschreibung für das Jahr, Strom- und Heizungskosten, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen, Versicherungen oder Schuldzinsen) und dann prozentual (16qm Arbeitszimmer bei einer Wohnfläche von 100qm = 16%) auf die Fläche des Arbeitszimmer bzw. des vermieteten Teils umgerechnet.
2) direkt zuzuordnende Kosten: Kosten, die nur in dem beruflich genutzten Teil anfallen
Diese Kosten werden zu 100% angesetzt. (z.B. bei einer separaten Abrechnung für Heizung/Strom oder bei Reparaturen, die nur in der Fläche angefallen sind oder für Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Geräte)
sonstige Aufwendungen für das private Eigenheim
Rein private Ausgaben für das Eigenheim lassen sich unter dem Punkt »haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse« unterbringen. Die abzugsfähigen Beträge wirken sich direkt auf die Steuerbelastung aus.
Abzugsfähig sind Kosten für das Arbeitsentgelt von:
- haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen in Form einer geringfügigen Beschäftigung (Haushaltsscheckverfahren): Abzug von der tariflichen Steuer 20%, max. 510€. Hierunter fallen alle Tätigkeiten im Haushalt (z.B. eine Reinigungshilfe). Vermittlung von Fähigkeiten (Klavierunterricht o.ä.) wird nicht anerkannt.
- anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen: 20%., max. 4.000€. Hierunter fallen neben Tätigkeiten, die normalerweise die Mitglieder des Haushaltes auführen, auch Aufwendungen für Pflege und Heimunterbringung, soweit diese auf Dienstleistungen entfallen.
- Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20%, bis zu 1.200€. Hierunter fallen alle Handwerkertätigkeiten, gleich, ob kleinere Ausbesserungen oder große Renovierungsmaßnahmen. Aufwendungen für Neubauten werden grundsätzlich nicht anerkannt. Wenn es öffentliche Zuschüsse für die Maßnahme gab, ist der Ansatz ausgeschlossen.
Beim Ansatz dieser Vergünstigungen muss immer darauf geachtet werden, dass anhand der Rechnung (oder der Lohnsteuermeldung) die Lohnkosten klar erkennbar sind. Deshalb muss eine Rechnung von einem Handwerker immer die Lohnkosten gesondert aufzeigen. Kosten für Material sind nicht abzugsfähig.
Da die Anerkennung dieser Art von Aufwendungen im Einzelfall von vielen Faktoren abhängig ist, gibt es hierzu ein ausführliches Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums: Anwendungsschreiben §35a EStG.
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