Krankenversicherung absetzen
Kann man Krankenversicherung bei der Steuer absetzen?
In der Steuererklärung können Sie Ihre gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voll absetzen. Auch die Beiträge zur Basisabsicherung im Krankheitsfall wird vom Finanzamt in voller Höhe anerkannt.
Steuerrechner
Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung absetzen
Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung
Die für eine Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung gezahlten Beiträge sind voll abziehbar. Hierzu zählen die Beiträge zur gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die privaten Krankenkassen weisen die voll abziehbaren Beiträge zur Basisversorgung besonders aus. Umfasst sind auch die die Beiträge zur Künstlersozialkasse.
Darüber hinaus gezahlte Beiträge wie zu Krankenzusatzversicherungen, Auslandskrankenversicherungen, für Wahlleistungen (Ein-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlungen…) oder zu Krankenhaustagegeldversicherungen, bei denen der Versicherer einen fest vereinbarten Betrag für jeden Tag Ihres Krankenhausaufenthaltes zahlt, werden als »sonstige Vorsorgeaufwendungen« bezeichnet. Die privaten Krankenkassen weisen auch diese Beiträge gesondert aus.
»Geldprämien aus Bonusprogrammen«
Die Prämienzahlungen aus Bonusprogrammen müssen nicht angegeben werden, wenn das Bonusprogramm folgende Bedingungen erfüllt:
- Wenn über die Geldprämie die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden,
- die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und
- deshalb von dem Versicherten vorab privat finanziert worden sind.
Regelt das Bonusprogramm lediglich, dass der Versicherte für den Bonuserhalt bestimmte Gesundheitsmaßnahmen durchführen oder sich in gewisser Weise verhalten muss, ist die Bonusleistung hingegen keine Kostenerstattung, sondern eine zu verrechnende Beitragserstattung. Die Krankenkassen sind dazu angehalten diese Differenzierung vorzunehmen und dem Versicherten in einer Bescheinigung über die steuerrechtliche Behandlung der zu verrechnenende Beitragserstattung zu informieren.
»Sonstige Vorsorgeaufwendungen«
»Sonstige Vorsorgeaufwendungen« können Sie bis zur Höchstgrenze von 2.800 € als Selbständige und 1.900 € als Arbeitnehmer (für Ehepaare jeweils das Doppelte) absetzen soweit diese Höchstgrenze nicht bereits durch die Basisabsicherung erreicht ist. Selbständige haben eine höhere Höchstgrenze, da sie anders als Arbeitnehmer keinen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung von einem Arbeitgeber erhalten, sondern die Beiträge vollständig alleine zahlen.
Zu den »sonstigen Vorsorgeaufwendungen« zählen auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebensversicherung sowie Renten- und Kapitallebensversicherung.
Beispiele:
Fall 1
Sie sind gesetzliche krankenversichert und zahlen als Arbeitnehmer 1.800 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Daneben zahlen Sie 250 € für eine Krankenzusatzversicherung.
Sie können die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.800 € voll abziehen. Bis zur Höchstgrenze von 1.900 € können Sie die Beiträge zur Krankenzusatzversicherung absetzen, also 100 €.
Fall 2:
Sie sind gesetzliche krankenversichert und zahlen als Arbeitnehmer 2.000 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Daneben zahlen Sie 250 € für eine Krankenzusatzversicherung.
Sie können die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.000 € voll abziehen. Für Beiträge zu Extras wie für die Krankenzusatzversicherung besteht kein Spielraum über die Höchstgrenze von 1.900 € hinaus. Sie können Sie die Beiträge zur Krankenzusatzversicherung überhaupt nicht absetzen.
Fall 3:
Sie sind selbständig tätig und privat krankenversichert. Sie zahlen Beiträge zur Basisabsicherung in Höhe von 2.600 € und 400 € für Wahlleistungen. Sie können die Beiträge bis zu Ihrem Höchstsatz von 2.800 € absetzen.