Lebensversicherungen und Rentenversicherungen absetzen
Kann man Lebensversicherungen und Rentenversicherungen bei der Steuer absetzen?
Beiträge zu Lebensversicherungen können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und der Laufzeitbeginn sowie die erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 erfolgt sind. Beiträge zu fondgebundenen Lebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht abgezogen.
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Die Beiträge zu einer Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder einer Kapitallebensversicherungen sind zu 88% als Sonderausgaben absetzbar. Bei einem Kapitalwahlrecht können Sie sich statt einer lebenslangen Rente auch das angesparte Guthaben zu Rentenbeginn in einer Summe auszahlen lassen.
Zu den Kapitalversicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz zählen auch Erbschaftsteuerversicherungen, Vermögensnachfolgeversicherungen sowie Sterbegeldversicherungen.
Die Beiträge zur Zusatzversorgung wie VBL und ZVK zählen zu den »Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht«, die zu 100% absetzbar sind.
Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sind Kapitalanlagen, die mit einer Lebensversicherung verbunden sind bzw. Fondssparpläne im Versicherungsmantel. Die Beiträge sind steuerlich nicht absetzbar.
Erträge aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen unterliegen der Abgeltungssteuer, wenn der Versicherungsvertrag noch nicht 12 Jahre bestand. Wurde der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und dient er der Altersvorsorge werden die Erträge zur Hälfte besteuert. Vorausgesetzt die Erträge werden nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt. Für vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge ist die alte Rechtslage anzuwenden.
Neuverträge für Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen sowie für fondsgebundene Lebensversicherungen werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und zudem eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die vollständige Besteuerung der Lebensversicherung. Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen den vom Versicherten gezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag.