Kann man das absetzen?
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Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Kann man Außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer absetzen?

Außergewöhnliche Kosten können z.B. Krankheitskosten (z.B. Medikamente), Kurkosten, Fahrtkosten oder Bestattungskosten sein. Diese Kosten können in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen, erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Private Kosten spielen normalerweise keine Rolle in der Steuererklärung. Handelt es sich jedoch um außergewöhnliche Situationen, die mit ungewöhnlich hohen Kosten verbunden sind, können außergewöhnliche Belastungen entstehen, die Sie  eventuell eben doch absetzen können.

Voraussetzung ist: Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Und: Auch wenn etwa Krankheitskosten die Kriterien einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt zieht eine »zumutbare Belastung« (siehe unten) von den Ausgaben ab. Der übersteigende Betrag kann abgezogen werden. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind durch Krankheit verursachte Kosten. Damit sind alle Aufwendungen gemeint, die zum Zwecke der Heilung eingesetzt werden oder das Ziel haben, die Krankheit erträglicher zu machen.

Zu den Krankheitskosten zählen beispielsweise Aufwendungen für:

  • Arzt, Zahnarzt und Heilpraktiker,
  • ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusive Rezeptgebühren),
  • Zahnersatz,
  • Brillen und Kontaktlinsen oder
  • Hörgeräte und Gehhilfen.

Die Kosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wenn Sie eine andauernde Erkrankung haben und anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, reicht es aus, wenn Sie die Verordnung Ihres Arztes einmalig vorlegen.

Bei den Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen reicht es aus, wenn in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers.

Nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind z.B. Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch notwendig sind. Auch die Kosten für die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie werden nur anerkannt, wenn die Anti-Baby-Pille aus medizinischen Gründen, etwa bei Schizophrenie, verordnet wurde. In so einem Fall ist ein entsprechendes Attest erforderlich.

Krankenhaus/Geburt eines Kindes

Zu den Krankenhauskosten zählen Aufwendungen für die ambulante oder stationäre Behandlung:

  • Eigenanteil an den Krankenhauskosten sowie
  • Krankentransporte und Laborrechnungen.

Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes zählen Aufwendungen für:

  • Arzt, Hebamme und Säuglingsschwester,
  • notwendige Medikamente sowie
  • Geburtsvorbereitungslehrgang.

Kurkosten

Die Kosten für eine Kur werden berücksichtigt, wenn die Kur nachweislich zur Heilung oder Linderung notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum aussichtsreich erscheint. Als Nachweis dienen die Bescheinigung der Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid bzw. die Abrechnung der privaten Krankenversicherung.

Als Kurkosten zählen beispielsweise:

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • Kuranwendungen / -mittel und Medikamente und
  • Kosten für eine Begleitperson.

Bestattungskosten

Die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen, die nicht oder nicht in voller Höhe aus dem Nachlass oder durch Leistungen einer Versicherung gedeckt werden, sind außergewöhnliche Belastungen.

Zu diesen Kosten zählen beispielsweise Kosten für

  • den Sarg und die Überführung,
  • den Erwerb der Grabstätte,
  • den Grabstein,
  • Blumen und Kränze,
  • kirchliche Gebühren und
  • die Einäscherung.

Die Kosten für die laufende Grabpflege können Sie hingegen weder als außergewöhnliche Belastung noch als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

Scheidungskosten/Aufhebung Lebenspartnerschaft

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der BFH hat aktuell klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Naturkatastrophen

Außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise auch Kosten, die durch Hochwasser oder Unwetter entstanden sind. Angesetzt werden dabei etwa die Kosten für die

  • Instandsetzung eines selbstgenutzten Gebäudes, eines Fahrzeugs und der Wohnungseinrichtung sowie
  • die Wiederbeschaffungskosten von Kleidung oder Hausrat, welche durch Unwetter, Hochwasser, Diebstahl, Brand, Krieg, politische Verfolgung oder Vertreibung entstanden sind.

Wurden die Schäden durch die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung reguliert, sind keine außergewöhnlichen Belastungen entstanden. Lediglich in Höhe eines Selbstbehaltes können die Kosten abziehbar sein.

Die Schäden können auch nur dann berücksichtigt werden, wenn alle zumutbaren Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Hierzu zählt auch der Abschluss allgemein zugänglicher und üblicher Versicherungen. Der Abschluss einer Elementarversicherung wird jedoch nicht gefordert.

Abgesetzt werden können ohnehin nur tatsächlich entstandene Kosten. Der Schadenseintritt reicht nicht aus, die Ausgaben für die Sanierung, Renovierung, Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung müssen mit Rechnungen nachgewiesen werden. Es zählen also die Kosten für die Schadenbeseitigung zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Die Reparaturen müssen zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden begonnen werden. Sonst scheidet ein Abzug ebenfalls aus.

Einbruch

Während die Kosten für den Einbau von Einbruchsschutzmaßnahmen wie für eine Alarmanlage als Handwerkerleistungen abziehbar sind, können Sie die Kosten des Einbrauch nicht in der Steuererklärung eintragen. Etwas anderes gilt nur für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von bei einem Einbruch gestohlenen Gegenständen, die zum (notwendigen) Hausrat oder zur Kleidung gehören. Voraussetzung ist dann aber, dass kein Mindestbestand an Kleidung und Hausrat mehr vorhanden ist und eine Hausratversicherung abgeschlossen wurde.

Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen Gepäcks (nicht Geld oder Schmuck) sind bei beruflich bzw. betrieblich veranlassten Reisen als Reisenebenkosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar.

Behindertengerechter Umbau einer Immobilie

Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Um die Zwangsläufigkeit der Ihnen entstandenen Aufwendungen nachzuweisen, dienen folgende Unterlage:

  • Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines Zuschusses,
  • Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK),
  • Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder
  • Gutachten der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH

 Schuldzinsen für die Finanzierung von Krankheitskosten

Schuldzinsen für ein Darlehen, welches Sie zur Finanzierung der Krankheitskosten aufgenommen haben, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn die Darlehensaufnahme zwangsläufig erfolgt ist.

Fahrtkosten

Fahrtkosten, die beispielsweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zum Anwalt bei Scheidungskosten etc., entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € angesetzt.

Zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:

Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340€über 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif5%6%7%
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif4%5%6%
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern2%3%4%
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiele:

Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.

Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.

Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt.  Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.

Außergewöhnliche Belastungen absetzen und Ø 1.079 € erstattet bekommen.

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