Telefon
Arbeitnehmer können ihre Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten abziehen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Auch Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Telefon- und Internetkosten als Betriebausgabe geltend machen.
Arbeitnehmer können ihre Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten abziehen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Auch Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Telefon- und Internetkosten als Betriebausgabe geltend machen.
Sie können die Kosten für ein Tablet als Werbungskosten abziehen, wenn es sich um ein Arbeitsmittel handelt. Nutzen Sie das Tablet beruflich und privat, können Sie die Kosten anteilig als Werbungskosten abziehen. Auch als Gewerbetreibender oder Selbstständiger können Sie ein betrieblich genutztes Tablett bei den Betriebsausgaben ansetzen.
Sie können die Kosten für ein iPad als Werbungskosten abziehen, wenn es sich um ein Arbeitsmittel handelt. Nutzen Sie das iPad beruflich und privat, können Sie die Kosten nur anteilig als Werbungskosten abziehen. Auch als Gewerbetreibender oder Selbstständiger können Sie ein betrieblich genutztes iPad bei den Betriebsausgaben ansetzen.
Als Arbeitnehmer können Sie die Aufwendungen für Arbeitsmittel (etwa ein Notebook) als Werbungskosten absetzen. Wenn Sie das Notebook auch privat nutzen, können Sie die Kosten immerhin anteilig absetzen. Gewerbetreibende oder Selbstständige können ein betrieblich genutztes Notebook bei den Betriebsausgaben ansetzen.
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Arbeitsmittel (Laptop) als Werbungskosten abziehen. Nutzt der Arbeitnehmer seinen Laptop auch privat, kann er die Kosten für den Laptop nur anteilig als Werbungskosten abziehen. Auch ein gewerbetreibender oder selbständiger kann seinen betrieblich genutzten Laptop als Betriebsausgaben ansetzen.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen
Die Kosten einer Brille können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wichtig ist, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen können. Wenn es sich um eine Schutzbrille, Bildschirmbrille oder Lupenbrille handelt, die Sie für Ihren Beruf benötigen, können Sie die Kosten für eine Brille als Werbungskosten bei Ihren Einkünften als Arbeitnehmer abziehen.
Die Beiträge zu einer Hausratversicherung sind meist private Ausgaben und daher nicht absetzbar. Bei einem absetzbaren Arbeitszimmer oder bei der Vermietung und Verpachtung von Eigentum kann die Hausratversicherung absetzbar sein.
Ein Computer gilt als Arbeitsmittel. Die Kosten dafür können Sie als Werbungskosten abziehen. Nutzen Sie den Computer auch privat, können Sie die die Kosten nur anteilig abziehen.
Gewerbetreibende oder Selbstständige setzen einen betrieblich genutzten Computer bei den Betriebsausgaben an.